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	   		           				(Frage) beantwortet    |    | Datum: |  23:03 So 26.06.2011 |    | Autor: |  nicom88 |   
	   
	   Hi, ich habe eine Frage zu einem Werkvertrag.
 
Wie ist die Unmöglichkeit bei einem Hausbau zB zu beurteilen?
 
Nach § 275 I wird der Unternehmer nur frei, wenn es sich um eine Spezialanfertigung handelt, richtig?
 
und wenn es sich um ein standartisiertes Haus handelt, dann liegt eine Gattungsschuld vor; Konkretisierung wird vorher nicht eintreten (vgl. § 644), also kann höchstes praktische Unmöglichkeit vorliegen, wobei das Leistungsinteresse des Gläubigers hoch ist, allerdings würde ich praktische Unmöglichkeit bei mehr als 50% Zusatzleistung trotzdem bejahen... 
 
 
Was sagt ihr dazu?`
 
 
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	   		           				(Antwort) fertig    |    | Datum: |  01:54 Di 28.06.2011 |    | Autor: |  Josef |   
	   
	   Hallo,
 
 
> Hi, ich habe eine Frage zu einem Werkvertrag.
 
>  Wie ist die Unmöglichkeit bei einem Hausbau zB zu 
 
> beurteilen?
 
>  Nach § 275 I wird der Unternehmer nur frei, wenn es sich 
 
> um eine Spezialanfertigung handelt, richtig?
 
 
 
 
Bist du dir da sicher? 
 
 
 
"Nacherfüllung: 
 
 
-	Der Anspruch entfällt: 
 
o	bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 275 I 
 
•	objektiv unmöglich: 
 
o	Werk technisch nicht machbar 
 
o	Fixcharakter (zB zeitgebundene Planung) 
 
•	subjektiv unmöglich: 
 
o	Änderung des Produktionsverfahrens und ähnliches
 
o	bei Unmöglichkeit nach § 275 I Wegfall des Anspruchs (und keine Ersatzvornahme, § 637) 
 
-	Verweigerung der Nacherfüllung (§ 635 III)
 
o	§§ 275 II, III (faktische und persönliche Unmöglichkeit)
 
o	unverhältnismäßige Kosten der Nacherfüllung
 
	ähnlich § 439 III 1
 
	reiner Kostenvergleich
 
	keine Gesamtabwägung wie nach § 275 II "
 
 
Quelle:
 
www.uni-leipzig.de/~handel/Material/.../folien_16.doc -
 
 
 
 
Viele Grüße
 
Josef
 
 
 
 
 
 
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