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Politische Systeme: Grundgesetze
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 21:07 Di 25.04.2006
Autor: Thomas1707

Aufgabe
Hallo,
kann mir jemand helfen, ich komme mit einer Frage nicht zurecht.


Welche Festlegungen des Grundgesetzes dürfen auch vm Gesetzgeber nicht verändert werden? Nennen Sie in knapper Form die Gründe hierfür.

Im voraus vielen Dank für eure Hilfe

Viele Grüße
Thomas

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.

        
Bezug
Politische Systeme: Ewigkeitsklausel
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:08 Mi 26.04.2006
Autor: nczempin

Aus <http://de.wikipedia.org/wiki/Ewigkeitsklausel>:
"Von einer Änderung ausgeschlossen sind:

    * das Bundesstaatsprinzip und die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung,
    * der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1),
    * die Anerkennung der Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (Art. 1 Abs. 2),
    * die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3),
    * das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1),
    * die repräsentative Demokratie (Art. 20 Abs. 2),
    * das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3)."


Bezug
        
Bezug
Politische Systeme: Menschenwürde
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 16:46 Fr 28.04.2006
Autor: Josef

Hallo Thomas 1707,


> Welche Festlegungen des Grundgesetzes dürfen auch vm
> Gesetzgeber nicht verändert werden? Nennen Sie in knapper
> Form die Gründe hierfür.
>  


Grundrechte können zwar grundsätzlich im Wege der Verfassungsänderung geändert oder aufgehoben werden. Eine Schranke enthält jedoch Art. 79 Abs. 3 GG:
Die in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze, also die Würde des Menschen sowie die Grundsätze der republikanischen, demokratischen, bundesstaatlichen und rechtsstaatlichen Ordnung und das Sozialstaatsprinzip dürfen nicht berührt werden.

Der Sicherung der Grundrechte dient nach Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Bestimmung gewährleistet jedermann den lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte.

Mit gutem Grund hat der Parlamentarisch Rat das Grundgesetz mit dem Bekenntnis zur Menschenwürde eröffnet. Die Menschenwürde ist Leitmotiv nicht nur für den Grundrechtsteil, sondern für die gesamte Verassung. Selbst durch eine Verfassungsänderung könnte dieser Rechtswert nicht beseitigt werden (Art. 79 Abs. 3 GG).


Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Politische Systeme: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 09:48 So 30.04.2006
Autor: Thomas1707

Vielen Dank Josef,

du hast , mir sehr weitergeholfen!

Viele Grüße

Thomas

Bezug
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